Seit dem 13. Januar gilt die neue Corona-Schutzverordnung, die neben der bisher geltenden 2G+ für das Training in den Sporthallen noch weitere Einzelheiten auführt.
Für den Sportbetrieb ergeben sich folgende Änderungen:
· Für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren, entfällt im Falle der 2G+-Regel bei der gemeinsamen Sportausübung in Innenräumen die Testpflicht.
· Nicht vollständig immunisierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Amateursport, die übergangsweise von der Ausnahmeregelung der Teilnahme über einen PCR-Test Gebrauch machen möchten, können dies ab sofort nur noch im Zeitraum nach erfolgter Erstimpfung bis zur zweiten Impfung. (das bedeutet: die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb ist (mit Ausnahme von Berufssportlern) für Personen, die nicht mindestens über eine Erstimpfung verfügen – unabhängig von vorgelegten aktuellen PCR-Tests – ausgeschlossen!)
Im Übrigen bleiben die bisher bekannten Regelungen unverändert bestehen.
Der Vorstand.